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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER PRIVATGESELLSCHAFT JMC KONING BV, REGISTRIERT IM NIEDERLÄNDISCHEN HANDELSREGISTER UNTER DER NUMMER 11062373


Artikel 1 - Anwendungen und Definitionen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote/Kostenvoranschläge und Anfragen von und Vereinbarungen mit JMC KONING BV B.V. (weiterhin „JMC KONING BV“). Sie gelten für alle Verkäufe und Lieferungen von Gütern im weitesten Sinne. Auch gelten sie für alle Auftragsbestätigungen und für alle Dienste von JMC KONING BV inklusive Beratungen, Beurteilungen und Auskünfte.

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird verstanden unter:

Gegenpartei: die natürliche Person (im Rahmen der Ausübung eines Berufes oder einer Firma), die Privatfirma oder Rechtsperson, die gemäß Absatz 1 dieses
Artikels von JMC KONING BV Angebote, Kostenvoranschläge oder Anträge erhält oder von denen JMC KONING BV Anträge erhält oder mit welchen JMC KONING BV Vereinbarungen abschließt.


Direkter Schaden: unter direktem Schaden wird ausschließlich verstanden:
a. Sachschäden, die in direktem ursächlichen Zusammenhang stehen mit Handlungen oder Unterlassungen von JMC KONING BV;
b. Angemessene Kosten, die der Gegenpartei zur Vertragserfüllung entstehen würden; diese Kosten werden jedoch nicht vergütet, wenn die Vereinbarung durch oder auf Wunsch der Gegenpartei entbunden wird;
c. Angemessene Kosten, die entstehen würden, um die Ursache und den Umfang des Schadens festzustellen, soweit die Feststellung sich auf den direkten Schaden im Sinne dieser Bedingungen bezieht;
d. Angemessene Kosten, die entstehen zur Verhinderung oder Begrenzung von Schaden, soweit die Gegenpartei beweist, dass diese Kosten zur Begrenzung von direktem Schaden im Sinne dieser Bedingungen geführt haben.

Indirekter Schaden: alle Schäden, die nicht unter die Definition von direktem Schaden fallen, sowie Folgeschäden, Gewinneinbußen, Schaden als Folge enttäuschender (Verkaufs)resultate, höhere Produktions- und/oder Unkosten, Verletzungen, immaterieller Schaden, verpasste Einsparungen, verminderter Goodwill, Betriebsstagnation, Schäden als Folge von Ansprüchen von/mit Abnehmern der Gegenpartei, Beschädigung oder Verlust von Daten, Schäden, die sich beziehen auf den Gebrauch der Gegenpartei von Lieferanten, Transportunternehmen und/oder Dritten, Zinsen und Kosten, die für die Vertragserfüllung vorgeschrieben waren.

Fernabsatzvertrag: eine Vereinbarung bezüglich des Verkaufs und der Lieferung von Gütern, die zwischen JMC KONING BV und einem Kunde im Rahmen eines organisierten Systems für Fernabsatz von Gütern und/oder Diensten geschlossen wird, wobei bis zum Vertragsabschluss ausschließlich oder teilweise eine oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wurden.

JMC KONING BV strebt danach, der Gegenpartei diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor oder bei Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen. Falls Zurverfügungstellung jedoch nicht stattgefunden hat oder nach Billigkeitunmöglich ist, kann die Gegenpartei bei JMC KONING BV Einsichtnahme beantragen. Beim erster Aufforderung der Gegenpartei werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kostenlos zugeschickt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch kostenlos auf www.JMC Koning BVbv.com herunterzuladen.

 

Artikel 2 - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gegenpartei und abweichende Vereinbarungen
Die gleichwertigen allgemeinen Einkaufs-, Lieferungs- und/oder Zahlungsbedingungen der Gegenpartei gelten nicht für Angebote / Kostenvoranschläge und/oder Anträge von JMC KONING BV und Vereinbarungen mit JMC KONING BV, auch dann nicht, wenn sie JMC KONING BV zuvor durch die Gegenpartei zur Verfügung gestellt wurden. JMC KONING BV lehnt ausdrücklich die durch die Gegenpartei angewendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.

Vereinbarungen zwischen JMC KONING BV und der Gegenpartei, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gelten nur zwischen JMC KONING BV und der Gegenpartei, wenn JMC KONING BV diese Vereinbarungen schriftlich bestätigt hat.


Artikel 3 - Angebote, Vereinbarungen Und Preise, Widerrufsrecht
Alle Angebote und Kostenvoranschläge von JMC KONING BV sind immer unverbindlich. Falls ein Angebot
oder Kostenvoranschlag durch die Gegenpartei akzeptiert wird, hat JMC KONING BV das Recht, das Angebot
oder den Kostenvoranschlag innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der Akzeptanz zu widerrufen. Dies gilt auch, wenn Angebote oder Kostenvoranschläge über die JMC KONING BV-Website oder durch ein digitales/Online-Bestellsystem von JMC KONING BV abgegeben werden.

Falls nicht anders angegeben, hat ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag von JMC KONING BV eine Gültigkeit von bis zu 21 Tagen, und zwar unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels.

Eine Vereinbarung kommt, auch nach Annahme eines Angebots oder eines Kostenvoranschlags von JMC KONING BV durch die Gegenpartei, nur dann zustande, wenn die Vereinbarung der Gegenpartei schriftlich durch JMC KONING BV bestätigt wurde, oder JMC KONING BV mit der Vertragserfüllung begonnen ist.

Es wird davon ausgegangen, dass Auftragsbestätigungen, die JMC KONING BV abgibt, immer vollständig die Art, den Inhalt und den Umfang der Vereinbarung wiedergeben, es sei denn die Gegenpartei kann etwas anderes beweisen. Sollte die Auftragsbestätigung laut der Gegenpartei abweichen von dem, was vereinbart wurde, ist die Gegenpartei genötigt dies innerhalb von fünf Werktagen, zumindest aber spätestens vor Liefertermin in schriftlicher Form zu reklamieren. Andernfalls verfällt das Widerlegungsrecht und ist die durch JMC KONING BV vorgelegte Auftragsbestätigung zwischen den Parteien verbindlich.

Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 3 dieses Artikels kommt ein Fernabsatzvertrag zustande durch eine durch die Gegenpartei im Online-Shop von JMC KONING BV abgeschlossene Bestellung, auch wenn keine Auftragsbestätigung durch dieses System verschickt wird. Allerdings gelten die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels unbeschadet.

Wenn ein Fernabsatzvertrag zustande kommt und dabei keine Auftragsbestätigung erstellt oder zur Verfügung gestellt wird, wird die Art, der Inhalt und der Umfang des Vertrags immer vollständig bewiesen durch das, was im oder durch das System registriert oder gespeichert wird, es sei denn, die Gegenpartei kann das Gegenteil beweisen.

Alle Bestellungen, Orders oder Aufträge, angenommen durch Vertreter, (Zwischen-)Händler oder Mitarbeiter, sind für JMC KONING BV nicht verbindlich, bis sie schriftlich von JMC KONING BV bestätigt werden.

Falls ein Antrag oder eine Bestellung von der Gegenpartei von der durch JMC KONING BV hantierten Menge abweicht, ist JMC KONING BV berechtigt, diese Standardmenge an die Gegenpartei zu liefern und zu berechnen, ohne dass die Gegenpartei Recht auf Schadensersatz und/oder auf das (teilweise) Entbinden der Vereinbarung hat.

 

Artikel 4 - Preise
Der Gegenpartei werden die Preise berechnet, die am Tag des Vertragsabschlusses gelten. Sollte(n) nach dem Vertragsabschluss ein oder mehrere kostenbestimmende(r) Faktoren, auf die JMC KONING BV ihre Preise basiert, sich durch welche Umstände auch immer geändert haben, ist JMC KONING BV berechtigt, die vereinbarten Preise verhältnismäßig zu erhöhen, ohne dass die Gegenpartei in diesem Fall Recht hat auf Schadensersatz oder vollständige oder teilweise Vertragsauflösung.

Falls in dem nach Absatz 1 dieses Artikels gemeinten Fall die Preiserhöhung exklusiv Mehrwertsteuer und Transport mehr als 10% betragen sollte, wird JMC KONING BV die Gegenpartei darüber informieren. Die Gegenpartei ist dann berechtigt, um in dem Fall die Vereinbarung durch einen Brief per Einschreiben zu entbinden, jedoch nur unter gleichzeitiger Zahlung der durch JMC KONING BV im Rahmen der Vertragserfüllung gemachten Kosten und der Kosten, die eine Folge der Vertragsauflösung sind. Diese werden durch JMC KONING BV nach der ersten Aufforderung direkt angegeben. Diese Vertragsauflösung muss durch JMC KONING BV innerhalb von 7 Tagen nach der Mitteilung von JMC KONING BV über die Preiserhöhung erhalten sein.

Sollten die diesbezüglichen Güter durch JMC KONING BV bereits geliefert sein, entfällt das in Absatz 2 dieses Artikels gemeinte Recht auf Entbindung.

Die angegebenen Preise gelten ab Fabrik/Lager, falls nicht anders angegeben.

Alle Preise sind immer exklusiv Mehrwertsteuer, Versand und/oder Transport- und Versicherungskosten, es sei denn dies ist im Vertrag anders angegeben und ergo anders vereinbart.


Artikel 5 - Zahlungskonditionen
Die Bezahlung der durch JMC KONING BV gelieferten Güter und/oder Dienste an natürliche Personen in Ausübung eines Berufes oder einer Firma, an Privatgesellschaften und an Rechtspersonen hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, wenn nicht anders vereinbart. Die Zahlung hat in den Niederlanden stattzufinden, und zwar auf eine der folgenden Weisen: entweder in Bargeld im Büro von JMC KONING BV oder durch Überweisung auf ein durch JMC KONING BV angewiesenes Bank- oder Girokonto bei einer (Filiale von einer) in den Niederlanden situierten Bank. Oder nutzen Sie den Zahlungsmöglichkeiten unserer Online-Zahlungsanbieter MultiSafePay.

Sollte Zahlung im Ausland vereinbart sein, dann wird JMC KONING BV der Gegenpartei angeben auf welche Weise und wo die Zahlung auszuführen ist. Eventuelle Kosten der Auslandszahlung zur Folge, u.a. Kosten für eine Auslandsüberweisung und Kursverluste gehen zu Lasten der Gegenpartei. JMC KONING BV ist berechtigt hierfür einen Aufpreis auf den Verkaufspreis oder diese Kosten separat zu berechnen.

Die Zahlung der durch JMC KONING BV gelieferten Güter und/oder Dienste müssen in Bar oder per Kartenzahlung ausgeführt werden. Oder nutzen Sie den Zahlungsmöglichkeiten unserer Online-Zahlungsanbieter MultiSafePay.

Bei dem Zustandekommen eines Fernabsatzvertrags erfolgt die Zahlung direkt bei Abschluss des Fernabsatzvertrags durch die elektronische Zahlungsmöglichkeit, die auf der Website von JMC KONING BV angeboten wird.

Die Gegenpartei kann sich gegenüber JMC KONING BV nicht berufen auf Verrechnung und/oder Zahlungsaufschub wegen vermeintlicher Unzulänglichkeiten von JMC KONING BV oder durch welchen Grund auch immer.

Nach dem Verstreichen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist, ist der Rechnungsbetrag per direkt fällig. Die Gegenpartei ist dann, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist, im Zahlungsverzug.

Mit dem Verstreichen der in Absatz 1 genannten Frist ist die Gegenpartei über den noch unbezahlten Betrag Zinsen verschuldet in Höhe der gesetzlichen Handelszinsen wie gemeint in Artikel 6:119a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande).

Die Zahlungen decken immer zunächst alle Kosten, dann die Zinsen und dann die am längsten ausstehenden Forderungen, auch wenn die Gegenpartei meldet, dass die Zahlung sich auf eine spätere Rechnung bezieht.

Wenn die Gegenpartei nicht rechtzeitig ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommt, schuldet die Gegenpartei JMC KONING BV außergerichtliche Inkassokosten, die auf 15% des ausstehenden Betrags festgelegt werden, dies mit einem Minimum von € 375,00. Darüber hinaus ist die Gegenpartei verpflichtet, alle für JMC KONING BV entstandenen Gerichtskosten und Kosten für Rechtshilfe zu übernehmen und in voller Höhe zu zahlen. Diese Kosten beinhalten auch andere und / oder höhere Kosten als die geschätzten gesetzlichen Gerichtskosten.

Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 3 dieses Artikels, ist die Gegenpartei im Falle eines Konkurses (Anwendung) (Antrag auf) Aussetzung der Zahlung oder Liquidation der Gesellschaft der Gegenpartei oder die Zulassung zu einer gesetzlichen Schuldsanierungsregelung, ohne dass eine Mahnung erforderlich wäre, gesetzlich in Verzug. Der vollständige Betrag aller Forderungen von JMC KONING BV ist dann in einem Mal fällig.


Artikel 6 - Sicherheitsstellung
Falls JMC KONING BV guten Grund hat, zu fürchten, dass die Gegenpartei seinen finanziellen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht ganz oder nicht pünktlich nachkommen wird, ist JMC KONING BV berechtigt, vor oder während ihrer vertragserfüllenden Arbeiten das Nachkommen ihrer Verpflichtungen auszustellen bis die Gegenpartei, bei Aufforderung und zur Genugtuung von JMC KONING BV, Sicherheiten zur Verfügung gestellt hat für die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen aus der Vereinbarung. Diese Bestimmung gilt auch, wenn die Zahlungsfrist noch nicht verstrichen ist.

JMC KONING BV hat die in Absatz 1 dieses Artikels gemeinten ‚guten Gründe’ in jedem Fall, wenn die Gegenpartei bezüglich vormaliger Vereinbarungen und/oder Lieferungen Zahlungsverzug hat oder nicht länger als vor 6 Monaten gehabt hat.

Nachdem die durch JMC KONING BV festgestellte Frist zur Sicherheitsstellung abgelaufen ist, ist die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug und kann JMC KONING BV die Vereinbarung ohne richterliche Intervention durch schriftliche Kündigung entbinden, ungeachtet des Rechts der JMC KONING BV auf volle Entschädigung und unbeschadet ihrer sonstigen Rechte.

 

Artikel 7 - Lieferzeit, Lieferung und Risiko
JMC KONING BV wird sich bemühen, um die Güter in Übereinstimmung mit dem angegebenen oder vereinbarten Lieferschema an die Gegenpartei zu liefern. Die angegebenen Liefer-Data sind jedoch nur eine Indikation und sind niemals als eine Deadline zu sehen, es sei denn, sie sind ausdrücklich als eine solche in der Vereinbarung angemerkt.

Soweit nicht Vorsatz oder bewusste Unachtsamkeit von JMC KONING BV kann die Gegenpartei für eine Lieferverzögerung von bis zu 7 Tagen keinen Anspruch auf Schadenersatz und / oder Rücktritt vom Vertrag machen. Falls die Lieferung mehr als 7 Tage die Lieferfrist überschreitet, muss die Gegenpartei JMC KONING BV schriftlich ermahnen. In dieser Mahnung muss die Gegenpartei der JMC KONING BV eine angemessene Frist für die Vertragserfüllung einräumen.

Die Lieferfrist beginnt an dem Tag, an dem die Gegenpartei von JMC KONING BV eine schriftliche Auftragsbestätigung erhalten hat oder an dem Tag, an dem die Lieferung vereinbart ist laut dem vereinbarten Lieferschema oder laut einer Vereinbarung. Allerdings beginnt sie noch nicht bevor die Gegenpartei alle eventuellen Besonderheiten bezüglich der Erfüllung des Vertrags erfüllt hat, der zunächst durch die Gegenpartei zustande gebracht werden muss. Wenn keine schriftliche Bestätigung von Akzeptanz an die Gegenpartei verschickt wurde und/oder die Akzeptanz durch die Gegenpartei über die Website oder ein durch JMC KONING BV hantiertes digitales/Online-System, dann beginnt die Lieferzeit am ersten Werktag nachdem die Annahme stattgefunden hat, es sei denn es wird durch JMC KONING BV anders angegeben.

JMC KONING BV ist befugt, verkaufte Güter in Teilen an die Gegenpartei zu liefern; in dem Fall ist JMC KONING BV auch berechtigt, den an die Gegenpartei getrennt gelieferten Teil auch getrennt zu berechnen.

Lieferung erfolgt dadurch, dass JMC KONING BV der Gegenpartei die Lieferungen in ihrer Fabrik, ihrem Lager oder aber auf einem anderen, von ihr angegebenen Ort zur Verfügung stellt. JMC KONING BV wird die Gegenpartei darüber informieren. Die Güter werden nicht durch JMC KONING BV versichert.

Die Gegenpartei ist gehalten, die laut dem vorigen Absatz zur Verfügung gestellten Güter spätestens innerhalb von 5 Werktagen in Empfang zu nehmen, es sei denn dies ist schriftlich anders vereinbart. Die Gegenpartei muss JMC KONING BV einen passenden Beweis von In-Empfangnahme liefern.

Falls die Gegenpartei wünscht, die Güter bei In-Empfangnahme zu kontrollieren, sind die Kosten dafür zu ihren Lasten. Dasselbe gilt auch für eventuelle staatliche Kontrollen.

Falls laut Einschätzung von JMC KONING BV erforderlich, wird JMC KONING BV der Gegenpartei Zusammenarbeit gewähren, um die notwendigen Papiere zu erhalten, die die Gegenpartei bezüglich der Güter im angemessenen Rahmen benötigt, um diese zu verhandeln. JMC KONING BV ist berechtigt der Gegenpartei dafür Kosten zu berechnen, während diese entstandenen Unkosten durch die Gegenpartei in jedem Fall vergütet werden müssen.

Das Risiko einer Beschädigung, Zerstörung oder Verlust der Ware geht zu dem in Absatz 5 dieses Artikels genannten Zeitpunkt über auf die Gegenpartei. Sofern nicht anders vereinbart, trägt die Gegenpartei die Verantwortung und das Risiko für die Verpackung, Lagerung, die Verladung der Ware und den Transport sowie für die Versicherung der vorgenannten.

Im Falle eines zwischen JMC KONING BV und der Gegenpartei, die kein Konsument ist, abgeschlossenen internationalen Kaufvertrags gelten die ICC INCOTERMS 2010 EXW (ab Werk). JMC KONING BV ist dann nur verantwortlich für das Laden der Ware, wenn dies ausdrücklich vereinbart und im Vertrag angegeben wurde (geladen auf abreisendes Fahrzeug).

Wenn zwischen JMC KONING BV und der Gegenpartei vereinbart wird, dass JMC KONING BV den Transport und / oder der Lieferung der Ware regelt, wird dies auf Kosten und Risiko der Gegenpartei erfolgen, auch wenn die Kosten für den Transport in der Vereinbarung mit inbegriffen sind. Wenn JMC KONING BV einen Transport regelt, ist sie nicht gehalten, die Mitteilung wie in Absatz 5 dieses Artikels zu machen. Die Waren werden dann ab Lager geliefert und gehen ab dem Zeitpunkt des Verlassens des Lagers auf Kosten und Risiko der Gegenpartei über. Franco Lieferung findet nur dann statt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und in der Vereinbarung und auf der Rechnung vermerkt wird.

Wenn die Gegenpartei die Güter nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig am vereinbarten (Liefer-)Datum, aber spätestens zum in Absatz 6 dieses Artikels genannten Zeitpunkt oder, falls der Transport durch JMC KONING BV geregelt wird, wenn die Ware der Gegenpartei angeboten wird, abnimmt, ist JMC KONING BV berechtigt, die Ware auf Kosten und Risiko der Gegenpartei zu lagern. In diesem Fall wird JMC KONING BV der Gegenpartei eine Frist setzen innerhalb der die Gegenpartei die Güter doch noch abnehmen kann. Werden die Güter nicht innerhalb dieser Frist abgenommen, ist die Gegenpartei in Verzug. JMC KONING BV ist dann berechtigt, um:
- die Vereinbarung außergerichtlich zu entbinden und (ersetzende) Entschädigung zu fordern, oder
- die gelagerten Güter auf Kosten und Risiko der Gegenpartei an Dritte zu verkaufen und zu
liefern und von der Gegenpartei Zahlung zu fordern als ob Lieferung stattgefunden hätte. Die Gegenpartei wird JMC KONING BV in dem Fall alle Mehrkosten, u.a. in jedem Fall extra Transport- und Lagerungskosten, schulden. Vorstehendes ungeachtet anderer Rechte von JMC KONING BV.

Die Gegenpartei ist immer verpflichtet, die von JMC KONING BV zur Verfügung zu stellenden Lade-, Transport-, Entladungs-, Montage- und Verwendungsvorschriften zu befolgen.

Falls JMC KONING BV für die zu liefernden Güter oder dessen Transport – unabhängig davon, wer den Transport regelt - nachhaltige Verpackungsmaterialien (Verpackung) verwendet, wird dies berechnet werden. Bei unbeschädigter Retoure dieses Verpackungsmaterials – dies ausschließlich zur Beurteilung von JMC KONING BV – wird dies verrechnet werden. Wenn für die durch JMC KONING BV an die Gegenpartei zu liefernden Waren durch Hersteller und/oder Lieferanten von JMC KONING BV derartige Verpackungsmaterialien oder Leihverpackungen verwendet werden, ist die Gegenpartei verpflichtet, diese Verpackungen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt kostenlos und in gutem Zustand an JMC KONING BV zurückzugeben. Bei Versäumnis hiervon hat JMC KONING BV das Recht, der Gegenpartei die dadurch entstandenen Kosten zu berechnen oder zu belasten.

Im Falle eines Fernabsatzvertrags wird JMC KONING BV Transport und Lieferung der Waren selbst regeln. Ort der Lieferung ist in dem Fall die Anschrift, welche der Konsument an JMC KONING BV durchgegeben hat. Das Risiko von Beschädigung und/oder Verlust der Güter ruht auf JMC KONING BV bis zum Zeitpunkt der Lieferung an den Konsumenten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

 

Artikel 8 - Eigentumsvorbehalt
Die von JMC KONING BV gelieferten Waren bleiben solange Eigentum von JMC KONING BV bis die Gegenpartei folgenden Verpflichtungen aus allen Vereinbarungen mit JMC KONING BV nachgekommen ist:
- die Gegenleistung(en) bezüglich der zu liefernden oder gelieferten Waren;
- die Gegenleistung(en) bezüglich der zu verrichtenden oder verrichteter Dienstleistungen;
- eventuelle Forderungen bezüglich Nicht-Erfüllung der Verpflichtungen aus einem mit JMC KONING BV geschlossenen Vertrag;

Güter, die von JMC KONING BV geliefert wurden und unter den Eigentumsvorbehalt gemäß Absatz 1 dieses Artikels fallen, dürfen ausschließlich im Rahmen der üblichen Geschäftsausübung verwendet und/oder entfremdet werden. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die gelieferte Ware zu verpfänden oder diese auf jeglicher Art und Weise als Sicherheit zu stellen.

Die Gegenpartei ist verpflichtet, um die von JMC KONING BV unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter zu markieren oder markieren zu lassen als geliefert durch JMC KONING BV und diese separat, zumindest auf eine derartig deutliche Art und Weise zu lagern. Falls bei der Gegenpartei gleichartige Güter gefunden werden, wie die, die JMC KONING BV geliefert hat, werden diese Güter bis zum Eigentumsvorbehalt gesehen als durch JMC KONING BV geliefert, es sei denn, die Gegenpartei kann das Gegenteil beweisen.

Auf Güter, die mit Einhaltung des in Absatz 1 dieses Artikels Bestimmte, in Eigentum auf die Gegenpartei übergegangen sind, und die sich noch im Besitz der Gegenpartei befinden, behält sich JMC KONING BV jetzt schon ein Pfandrecht nach Artikel 3:237 BW (Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande) vor als zusätzliche Sicherheit für Forderungen, die JMC KONING BV aus welchem Grund auch immer gegen die Gegenpartei hat oder haben wird. Dieser Vorbehalt des Pfandrechtes gilt auch für von JMC KONING BV gelieferte Waren, die durch die Gegenpartei bearbeitet oder verarbeitet wurden und wodurch der Eigentumsvorbehalt von JMC KONING BV verfallen würde. Die Gegenpartei ermächtigt JMC KONING BV, um in diesem vorkommenden Fall das Pfandrecht aufzuerlegen oder auferlegen zu lassen durch die Aufstellung und gemeinsame Unterzeichnung einer diesbezüglichen Akte en die Registrierung davon oder durch eine diesbezügliche Mitteilung.

Falls die Gegenpartei nicht ihren Verpflichtungen nachkommt, oder wenn die begründete Befürchtung besteht, dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist JMC KONING BV berechtigt, um die gelieferte Ware auf denen Eigentumsvorbehalt ruht, bei der Gegenpartei oder Dritten, die diese Güter für die Gegenpartei bewahren, zurückzuholen oder zurückholen zu lassen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, hierzu alle Mitarbeit zu leisten, bei Strafe einer sofort fälligen Geldstrafe von 10% pro Tag von all dem, was Gegenpartei JMC KONING BV schuldet, mit einem Minimum von € 250,00 pro Tag.

Falls Dritte irgendein Recht an der gelieferten Ware, auf welcher Eigentumsvorbehalt ruht, festlegen oder geltend machen wollen, ist die Gegenpartei verpflichtet, dies unverzüglich schriftlich an JMC KONING BV zu melden.

Die Gegenpartei verpflichtet sich:

Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu versichern und versichert zu lassen gegen Brand- und Wasserschäden und die Versicherungspolice bei JMC KONING BV zwecks Einsichtnahme vorzulegen;
alle Forderungen der Gegenpartei auf Versicherer hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf die erste Aufforderung von JMC KONING BV hin, laut Artikel 3:239 des BGB (der Niederlande) an JMC KONING BV zu verpfänden;
Die Forderungen, die die Gegenpartei auf seine Kunden erhält, auf die erste Aufforderung von JMC KONING BV hin an JMC KONING BV zu verpfänden, laut Artikel 3: 239 BGB (Niederlande).

Falls sich die Vereinbarung bezieht auf Güter, die JMC KONING BV an eine in Deutschland situierte Gegenpartei liefern muss, gelten - unter entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 7 dieses Artikels – auch die folgenden Bestimmungen:

Die güterrechtlichen Folgen des Eigentumsvorbehaltes sind nach deutschem Recht geregelt;
die von JMC KONING BV gelieferte Ware bleibt - abgesehen von den in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Fällen - auch Eigentum von JMC KONING BV bis die Gegenpartei alle bestehenden und zukünftigen Ansprüche bei JMC KONING BV - aus welchem Grund auch immer - integral zuzüglich Zinsen und Kosten bei JMC KONING BV erfüllt hat;
im Falle von Bearbeitung oder Verarbeitung der von JMC KONING BV gelieferte Waren, wird die Gegenpartei kein Eigentümer der neu entstandenen Güter, sondern wird diese Bearbeitung oder Verarbeitung gesehen als ob diese für JMC KONING BV geschehen ist, ohne dass hieraus Verpflichtungen für JMC KONING BV entstehen;
sollten die von JMC KONING BV gelieferten Güter Bestandteil anderer Güter werden, oder im Fall des Beitritts oder Mischens der von JMC KONING BV gelieferten Güter, wird JMC KONING BV Miteigentümer der neu entstandenen Güter im Verhältnis des Rechnungswertes der von JMC KONING BV gelieferten Güter zum Rechnungswert der anderen Güter.
Im Falle, dass das Eigentum von JMC KONING BV als Folge des Beitritts, Neubildung oder der Vermischung verfallen sollte, überträgt die Gegenpartei bereits jetzt sein (Teil-)Eigentum an der neu entstandenen Ware auf JMC KONING BV.


Artikel 9 - Beschwerdepflicht
Auf der Gegenpartei ruht die ausdrückliche Pflicht, unverzüglich nach Lieferung/Erhalt und wenn dies nicht möglich ist, so bald wie möglich, nach der Lieferung der Ware auf Vollständigkeit, Bruch und/oder Beschädigungen wie auch auf Vertragserfüllung durch diese Lieferung zu prüfen.

Die Gegenpartei, die kein Konsument ist, muss JMC KONING BV sofort nach der Entdeckung, aber spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung/Erhalt schriftlich informieren über sichtbare Defekte wie Mangel, Beschädigungen und / oder Bruch. Andernfalls verfällt das Recht der Gegenpartei zu beklagen, dass die gelieferte Ware nicht der Vereinbarung entspricht oder eine Rechtsforderung bezüglich dieser Lieferung geltend zu machen. Beschwerden bezüglich der Qualität der gelieferten Ware und die zum Zeitpunkt der Lieferung (noch) nicht sichtbar sind müssen von der Gegenpartei, die kein Konsument ist, innerhalb von 24 Stunden nachdem Gegenpartei diese im angemessenen Rahmen festgestellt hat, schriftlich an JMC KONING BV gemeldet werden. Andernfalls verfällt das Recht der Gegenpartei, die kein Konsument ist, zu klagen, dass gelieferte Waren nicht der Vereinbarung entspricht oder eine Rechtsforderung bezüglich dieser Lieferung geltend zu machen. Falls die Gegenpartei, die kein Konsument ist, JMC KONING BV schriftlich informiert über diese Mängel, muss diese JMC KONING BV in Verzug stellen und dabei eine angemessene Frist von minimal 15 Werktagen setzen, innerhalb der JMC KONING BV die Gelegenheit hat, um der Vereinbarung doch noch zu erfüllen.

Eine Frist von 14 Tagen ab Lieferung / Erhalt des Gelieferten wird als angemessen gesehen, um Mängel, die zum Zeitpunkt der Lieferung (noch) nicht sichtbar waren zu beheben, es sei denn, die Gegenpartei kann das Gegenteil beweisen.

Wenn die Gegenpartei, die kein Konsument ist, rechtzeitig eine Beschwerde bei JMC KONING BV gemäß Absatz 2 dieses Artikels und nach der Meinung von JMC KONING BV in der Tat Ware, die nicht (vollständig) mit der Vereinbarung übereinstimmt, vorgelegt hat, hat JMC KONING BV die Möglichkeit, die fehlende Ware zu liefern, die gelieferte Ware zu ersetzen oder den Kaufpreis zu erstatten. Zu mehr ist sie niemals verpflichtet.

Wenn Waren nicht der Vereinbarung entsprechen muss die Gegenpartei, die kein Konsument ist, diese kostenlos lagern und nach erster Aufforderung von JMC KONING BV kostenlos an sie retournieren. Allerdings kann JMC KONING BV beschließen, diese Ware nicht zurückzunehmen. In diesem Fall ist die Gegenpartei, die kein Konsument ist, selbst verantwortlich für die Entsorgung und Vernichtung auf eigene Kosten.

Geringfügige Abweichungen in dem, was geliefert ist, die so beschaffen sind, dass sie im Handel zulässig betrachtet werden und technische nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Modell oder Farbe, bieten nicht die Grundlage für eine Beschwerde, und berechtigen keinen JMC KONING BV anzurechnenden Mangel.

Nachdem die Gegenpartei oder Dritter die gelieferte Ware bearbeiten oder verarbeiten verfällt das Recht zu klagen über diese Güter und/oder rechtliche Schritte diesbezüglich einzuleiten. Derartige Güter werden gesehen als dass sie die Vereinbarung erfüllen.

 

Artikel 10 - Garantie
Bezüglich allem, was durch JMC KONING BV geliefert ist oder wird, wird nur die Garantie gegeben, die durch den Hersteller oder die Fabrik gegeben wird. JMC KONING BV ist nur verpflichtet zur Weitergabe einer Beschwerde oder Reklamation an den Hersteller oder die Fabrik. JMC KONING BV garantiert selbst nichts.

Die beim Angebot oder in der Vereinbarung, sei es durch digitale Mittel oder auf der Website
oder in einem Digital/Online-System von JMC KONING BV gegebene Information, Beratung und Anhänge, Abbildungen und Zeichnungen, Kataloge, Querlisten, Referenzen, Grafiken, technische Spezifikationen oder Informationen und andere Dokumente sind unverbindlich und nur andeutungsweise und informativ. Diese Angaben geben keinerlei Garantie. Hieran können durch die Gegenpartei keinerlei Rechte abgeleitet werden.

Wenn der Gegenpartei vor oder bei dem Angebot ein Beispiel, Muster, eine Abbildung oder andere Arten von Informationen über den Status oder das Äußerliche der zu liefernden Ware gezeigt oder vorgelegt ist, ist dies nur geschehen als Andeutung, ohne dass die Ware hiermit übereinstimmen muss. JMC KONING BV stellt mit großer Sorgfalt Informationen über ihre Produkte und Dienstleistungen zusammen und bietet diese an, wie zum Beispiel in Broschüren, auf ihrer Website und in ihrem Webshop usw. Trotz aller Sorgfalt kann es passieren, dass es Abweichungen gibt. JMC KONING BV haftet nicht für etwaige Abweichungen.

 

Artikel 11 - Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung
Die Haftung von JMC KONING BV begrenzt sich auf die in Artikel 10 dieser Bedingungen beschriebenen Garantieverpflichtungen und auf die in Artikel 7 dieser Bedingungen beschriebenen Lieferverpflichtung.

Für alle direkten Schäden der Gegenpartei, gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Bedingungen, verursacht durch die JMC KONING BV zurechenbare Nichterfüllung der Vereinbarung, ist die Haftung von JMC KONING BV, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von JMC KONING BV oder Haftung laut zwingender gesetzlicher Vorschriften, begrenzt auf das doppelte des Rechnungswertes der gelieferten und unzureichenden Güter (exkl. Mehrwertsteuer).

Für alle indirekten Schäden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dieser Bedingungen haftet JMC KONING BV nicht, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von JMC KONING BV oder Haftung nach zwingendem Recht.

Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet JMC KONING BV nur für Schäden bei Vertragsverletzung, wenn die Gegenpartei JMC KONING BV direkt angemessen schriftlich in Verzug stellt, wobei JMC KONING BV eine angemessene Frist von mindestens 15 Tagen eingeräumt wird, um die Mängel zu korrigieren und JMC KONING BV auch nach dem Ablauf dieser Frist ihren Verpflichtungen noch nicht nachkommt. Die Verzugsmitteilung muss eine deutliche und möglichst vollständige Beschreibung der Unzulänglichkeiten beinhalten.

Bedingung für das Recht auf jegliche Entschädigung ist immer, dass die Gegenpartei den Schaden unverzüglich, nach dem Entstehen schriftlich bei JMC KONING BV meldet, wie es in Artikel 9 Absatz 2 dieser Bedingungen beschrieben wurde. Alle Forderungen bezüglich Schadensansprüchen, verjähren nach einer Periode von 24 Monaten nach Abschluss der Vereinbarung.

Sollte der Richter in einem vorkommenden Fall urteilen, dass JMC KONING BV kein Recht hat auf Ausschlüsse und/oder Begrenzungen ihrer Haftung laut den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels, ist die Haftung von JMC KONING BV für direkten oder indirekten Schaden in jedem Fall begrenzt auf maximal den Betrag (in welchem Zinsen und Kosten inbegriffen sind) auf den Anspruch, der gemacht werden kann aufgrund der durch JMC KONING BV eventuell abgeschlossenen und in der Branche üblichen und marktgerechten Haftpflichtversicherung, zuzüglich des eigenen Risikos. Bei Fehlen einer derartigen Versicherung ist die Haftung in einem solchen Fall in jedem Fall begrenzt auf einen Betrag von € 10.000,00.

 

Artikel 12 - Höhere Gewalt
Nichteinhaltung der Vertragserfüllung durch JMC KONING BV, kann JMC KONING BV unter anderem nicht angerechnet werden, wenn die Ursachen für diese Nichteinhaltung nicht die Schuld von JMC KONING BV sind oder außerhalb der Risikobegrenzung von JMC KONING BV fallen. Ursachen wie im vorhergehenden Satz genannt, umfassen unter anderem Wetterbedingungen, Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Terrorismus, Aufruhr, Vandalismus, Brand, Wasserschaden, Überschwemmung, Arbeitsstreik, Firmenbesetzung, Import- und Exportbeschränkungen, staatliche Maßnahmen, Defekte an Maschinen, Störungen bei der Lieferung von Gas, Wasser und Strom, Transportprobleme, Verlust oder Beschädigung von für die Vertragserfüllung erforderlichen Computerdaten, und Stagnation oder Unterbrechung der Lieferung von Dritten, von denen JMC KONING BV Rohstoffe, Materialien oder Komponenten oder die im Vertrag für Vertragserfüllung erforderlichen, genannten Güter beziehen muss.

Im Falle höherer Gewalt ist JMC KONING BV berechtigt, nachdem die Umstände, die zur höheren Gewalt geführt haben, aufgehoben sind, doch noch die Vereinbarung zu erfüllen. JMC KONING BV kann auch die Entscheidung treffen, um die Vereinbarung zu entbinden, wenn die Erfüllung ganz oder teilweise unmöglich ist, und nicht innerhalb einer angemessenen Frist möglich sein wird. In diesem Fall ist JMC KONING BV zu keinerlei Entschädigung verpflichtet, außer dem Kreditieren des vereinbarten Preises.

Im Fall einer nicht-zurechenbaren Nichteinhaltung der Vertragserfüllung von der Gegenpartei ist JMC KONING BV immer berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu beenden, ohne dass die Gegenpartei in dem Fall einen Anspruch auf Schadensersatz bei JMC KONING BV geltend machen kann. JMC KONING BV ist nur verpflichtet, den vereinbarten Preis zu kreditieren.


Artikel 13 - Rücknahmekonditionen
Wenn zwischen der Gegenpartei und JMC KONING BV vereinbart wurde, dass im Rahmen der Bestandsverwaltung der Gegenpartei, diese Güter an JMC KONING BV zurückgegeben werden dürfen, gelten die folgenden Bestimmungen.

Retouren können nur solche Waren sein, die von JMC KONING BV an die Gegenpartei geliefert wurden. Nicht von JMC KONING BV gelieferte Waren können nicht zurückgegeben werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Güter Teil des Sortiments von JMC KONING BV sind.

Retoursenden, wie hier umschrieben, sind ausschließlich möglich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens JMC KONING BV. Die Gegenpartei ist dazu genötigt, einen schriftlichen Antrag zu stellen unter Auflistung der Güter, die sie zurückgeben will.

Rückgabe ist nur möglich, wenn die desbetreffenden Güter sich noch im unbeschädigten
Originalzustand und in der unbeschädigten Originalverpackung befinden.

Wenn ein Retouren-Antrag von JMC KONING BV in Behandlung genommen wird, schuldet die Gegenpartei JMC KONING BV ein Betrag in Höhe von 15% des Netto-Rechnungswertes derjenigen Güter, die im Antrag genannt wurden, unabhängig davon, welche tatsächlich zurückgenommen werden.

Falls bei einer Retoure eine Verpackung ersetzt werden muss – dies nach alleinigem Ermessen von JMC KONING BV – ist die Gegenpartei verpflichtet, die Kosten an JMC KONING BV zu vergüten, mit einem Minimum von € 10, - (exklusive MwSt.) pro Verpackung. JMC KONING BV hat jederzeit das Recht, auch ohne Angabe von Gründen, eine Rücksendung zu verweigern.

Abweichend von den vorstehenden Absätzen dieses Artikels gilt bei einem Fernabsatzvertrag, dass, falls der Konsument sein Widerrufsrecht ausübt, er gehalten ist, die ihm gelieferte Ware so schnell wie möglich, aber spätestens innerhalb von 14 Tagen nachdem der Konsument JMC KONING BV informiert hat über die Ausübung seines Widerrufrechtes, die Ware an JMC KONING BV zu retournieren. Der Konsument trägt die direkten Kosten der Rücksendung dieser Waren. Der Konsument retourniert die Waren inklusive allem Zubehör, im ursprünglichen Zustand und ursprünglicher Verpackung, laut den angemessenen und deutlichen Anweisungen von JMC KONING BV.

 

Artikel 14 - Zurückbehaltungsrecht
JMC KONING BV ist befugt, Güter der Gegenpartei, die JMC KONING BV in ihrem Besitz hat oder in ihren Besitz bekommt, zu behalten, bis all das JMC KONING BV Zustehende im Rahmen der Vereinbarung, komplett von der Gegenpartei erfüllt wird.

Das Risiko der unter dieses Zurückbehaltungsrecht fallenden Güter liegt zu jeder Zeit bei der Gegenpartei.

Artikel 15 - Intellectuelles Eigentum
JMC KONING BV und seine Lizenzgeber behalten das vollständige Eigentum aller Informationen und aller
intellektuellen und gewerblichen Eigentumsrechte bezügliche allem, das von uns oder von Dritten geliefert ist oder wird und/oder entwickelt wird während oder vor Entstehung der Vereinbarung zwischen den Parteien, einschließlich, und ohne dass dies eine Einschränkung bedeutet, Preislisten, Rapporte, Empfehlungen, Muster, Dokumente, Bankkonten, Broschüren, Entwürfe, Skizzen und Zeichnungen und Produktionsprozesse. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Daten nach der ersten Aufforderung durch JMC KONING BV frei zurückzuschicken oder zu vernichten

Es ist der Gegenpartei nicht gestattet, Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Handelsnamen,
Domainnamen, urheberrechtlich geschützte Werke und / oder Datenbanken von JMC KONING BV und / oder der mit ihr verbundenen Unternehmen und/oder ihrer Lizenzgeber, ohne vorherige
schriftliche Zustimmung vom jeweiligen Inhaber der Rechte zu gebrauchen.

Die Gegenpartei wird niemals die intellektuellen und / oder gewerblichen Eigentumsrechte von JMC KONING BV bestreiten, noch versuchen, eines oder mehrere dieser Rechte zu registrieren oder anderweitig zu versuchen, zu seinen Gunsten Patent für diese Rechte zu erwerben.

Bei Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels haftet die Gegenpartei bei jeder Verletzung für eine Geldbuße in Höhe von € 1.000,- Euro), zuzüglich eines Betrags von € 1000, - Euro) für jeden Tag, an dem das Vergehen fortgeführt wird, unbeschadet aller anderen Rechte von JMC KONING BV. Die Gegenpartei haftet ebenfalls für gesetzliche Handelszinsen über die entsprechende Geldbuße, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verletzung.

 

Artikel 16 - Conversion
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird diese Bestimmung (soweit gesetzlich möglich) ersetzt durch eine andere Bestimmung, die so weit wie möglich der unwirksamen Bestimmung entspricht. Die Parteien sollten sich, falls erforderlich, untereinander über den Wortlaut dieser neuen Bestimmung in Angemessenheit beraten. Die übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben unvermindert in Kraft, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften machen dies unmöglich.


Artikel 17 - Konflikte und Anwendbares Recht
Alle Angebote und Verträge mit JMC KONING BV unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf ("CISG") ist ausgeschlossen

In Bezug auf Konflikte, die zwischen JMC KONING BV und der Gegenpartei entstehen sollten, hat der niederländische Richter, in dessen Bezirk JMC KONING BV ihren Sitz hat, ausschließliche Zuständigkeit, es sei denn, Regeln obligatorischer gesetzlicher Natur sprechen dem entgegen.